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Anwendung
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auf alle Angebote und Offerten von Verano und auf alle von Verano abgeschlossenen Verträge jeglicher Art Anwendung.
1.2 Der Auftragnehmer oder Verkäufer wird in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch „Verano“ genannt, der Vertragspartner auch „Auftraggeber“ oder „Käufer“ genannt.
1.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auf alle Angebote und auf alle Verträge über Warenkauf und -verkauf und/oder die Erbringung von Dienstleistungen jeglicher Art von Verano und aller mit Verano zusammenarbeitenden und mit ihr liierten Unternehmen Anwendung.
1.4 Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ausschließlich schriftlich mit Verano zu vereinbaren.

Angebote
2.1 Alle Angebote sind unverbindlich, sowohl was die Preise als auch was den Liefertermin für die Warenlieferung anbelangt, sofern nicht schriftlich anders vereinbart wurde. Preisangebote verstehen sich jederzeit exklusive MwSt., sofern nicht anders erwähnt.
2.2 Verträge sind erst verbindlich abgeschlossen, nachdem diese vom Auftraggeber und/oder von Verano schriftlich angenommen beziehungsweise bestätigt wurden oder nachdem der Auftrag des Vertragspartners tatsächlich ausgeführt wurde. Sofern der Vertragspartner vor der tatsächlichen Lieferung nicht anders mitteilt, gilt die Auftragsbestätigung als eine richtige und vollständige Wiedergabe des Auftrages.
2.3 (Zusätzliche) Vereinbarungen oder Änderungen sowie Abkommen oder Zusagen mit dem bzw. des Personals von Verano, die nach Versand der Auftragsbestätigung gemacht werden, sind für Verano nur verbindlich, sofern diese schriftlich von Verano bestätigt wurden.
2.4 Verano behält sich das Recht vor, Bestellungen und/oder Aufträge ohne Angabe von Gründen zu weigern. Verano wird dadurch nicht schadensersatzpflichtig.
2.5 Wenn der Vertragspartner Verano Daten, Zeichnungen usw. zur Verfügung stellt, darf Verano sich auf deren Richtigkeit verlassen und wird sie ihr Angebot darauf basieren. Für sonstige Fehler und Abweichungen im Preis, in Darstellungen, Zeichnungen und Angaben von Größe und Gewicht in Preislisten und in (unverbindlichen) Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen leistet Verano keine Gewähr.

Lieferung
3.1 Der Liefertermin wurde unter der Bedingung vereinbart, dass die Umstände dieselben sind wie beim Vertragsabschluss und ist keineswegs ein endgültiger Termin. Die Lieferfrist wird von Verano somit annähernd festgesetzt.
3.2 Die Lieferfrist fängt an, nachdem sich die Parteien über alle (technischen) Einzelheiten geeinigt haben, Verano die endgültigen Zeichnungen usw. vorliegen, die eventuell vereinbarte (Raten-)Zahlung eingegangen ist und den erforderlichen Voraussetzungen für die Auftragserfüllung genügt wurde.
3.3 Im Falle einer Lieferverzögerung aufgrund geänderter Umstände wird die Lieferfrist um die Dauer dieser
Verzögerung verlängert. Verano wird den Vertragspartner rechtzeitig über eine eventuelle Verzögerung informieren. Eine Lieferverzögerung
berechtigt den Vertragspartner weder zur Vertragsauflösung noch zu Schadensersatzansprüchen.
3.4 Bei Mehrarbeit wird die Lieferfrist um die Zeit, die zur Lieferung (durch Dritte) der für diese Mehrarbeit erforderlichen Materialien und Teile sowie zur Ausführung dieser Mehrarbeit erforderlich ist, verlängert. Wenn die Mehrarbeit nicht in den Zeitplan von Verano eingepasst werden kann, werden diese Arbeiten durchgeführt, sobald der Zeitplan von Verano dies erlaubt.
3.5 Von Verano maßgefertigte Bestellungen und/oder Sachen werden nie von Verano zurückgenommen. In einem solchen Falle übernimmt der Vertragspartner das vollständige Risiko. Die Ware wird von Verano nie zurückgenommen, es sei denn, Verano entscheidet anders.
3.6 Im Falle eines Aufschubs der Verpflichtungen von Verano wird die Lieferfrist um die Dauer dieses Aufschubs verlängert. Wenn die Fortsetzung der Arbeiten nicht in den Zeitplan von Verano eingepasst werden kann, werden diese Arbeiten durchgeführt, sobald der Zeitplan von Verano dies erlaubt. Annahme und

Reklamationen
4.1 Der Vertragspartner ist für die Kontrolle der Art, Qualität und des Zustandes der gelieferten Ware verantwortlich. Wenn nicht sofort nach Eingang der Ware reklamiert wird, gelten die in den Frachtbriefen, Lieferscheinen und ähnlichen Unterlagen aufgeführten Mengen als bestätigt.
4.2 Reklamationen bezüglich eventueller Fehlmengen oder Beschädigungen müssen zwecks ihrer Rechtsgültigkeit vom Vertragspartner auf der Empfangsbescheinigung vermerkt und möglichst offiziell festgestellt werden.
4.3 Reklamationen bezüglich der Qualität oder Nichterfüllung bestimmter Spezifikationen werden von Verano nur bearbeitet, sofern diese direkt, spätestens innerhalb von 5 Tagen nach der Lieferung der betreffenden Ware oder nach Feststellung des Mangels schriftlich unter genauer Angabe der Art und der Begründung der Reklamation bei Verano eingegangen sind.
4.4 Reklamationen bezüglich Rechnungen sind ebenfalls schriftlich, spätestens innerhalb von 5 Tagen nach Versanddatum der Rechnungen einzureichen; geschieht dies nicht, verfällt das Reklamationsrecht. Der Vertragspartner kann sich nicht mehr auf eine mangelhafte Leistung berufen, wenn die betreffende Reklamation nicht spätestens innerhalb von 5 Tagen, nachdem der Mangel festgestellt wurde oder mit Fug und Recht hätte festgestellt werden können, schriftlich bei Verano eingereicht wurde.
4.5 Dem Vertragspartner kommt kein Reklamationsrecht zu, wenn die von ihm gekauften Sachen, die für ihn und/ oder von ihm gesägt beziehungsweise bearbeitet wurden, von Dritten bearbeitet beziehungsweise an Dritte weitergeliefert wurden, kein Grund zur Einreichung einer Qualitätsreklamation oder zur Reklamation wegen Nichteinhaltung der vorgegebenen Spezifikationen waren.
4.6 Reklamationen berechtigen den Vertragspartner nicht zum Aufschub der Zahlung, Verrechnung wird ausdrücklich ausgeschlossen.
4.7 Bei berechtigter Reklamation wird Verano, dies unterliegt ihrer eigenen Entscheidung, entweder einen angemessenen Schadensersatz, der den Rechnungswerte des reklamierten Teils der gelieferten Ware nicht übersteigen wird, bezahlen oder die reklamierte Ware, nachdem diese an Verano zurückgeschickt wurde, durch eine neue Lieferung ersetzen. Zu weiterem Schadensersatz ist Verano nicht verpflichtet. Immaterieller Schaden und Schaden Dritter und/oder Schaden anders als direkter Vermögensschaden werden nie ersetzt.

Haftung
5.1 Außer explizit schriftlich vereinbarten Garantien oder von Verano erteilten Garantienachweisen leistet Verano keine weiteren Garantien als die
eventuelle - übertragbare - Garantie, die ihr von ihren Lieferanten/Herstellern gewährt wird und die übertragbar ist.
5.2 Verano haftet für den vom Vertragspartner erlittenen Schaden, der auf ein Verano anrechenbares Versäumnis in der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen zurückzuführen ist, wenn und sofern diese Haftung von ihrer Versicherung gedeckt wird, wobei sich diese
Haftung auf die Versicherungsleistung beschränkt.
5.3 Verano haftet nicht für Schaden, der durch Absicht oder grobes Verschulden der Mitarbeiter und/ oder Erfüllungsgehilfen von Verano verursacht wird.
5.4 Wenn die Versicherungsgesellschaft von Verano aus irgendeinem Grund keine Leistung auszahlt, beschränkt sich die Haftung auf den Rechnungsbetrag mit einem Höchstbetrag von 22.500,00 EUR.
5.5 Die Haftung gilt nicht für: Betriebsschaden, darunter Stagnationsschaden, Gewinnausfall und Überwachungsschaden. Als Überwachungsschaden gilt unter
anderem Schaden, der durch die oder während der Ausführung der übernommenen Arbeiten an Sachen, an denen gearbeitet wird oder die sich in Nähe des Ortes, an dem gearbeitet wird, befinden, zugefügt wird sowie Schaden, der durch Absicht oder bewusste Unachtsamkeit von Erfüllungsgehilfen verursacht wird. Diese Auflistung ist nachdrücklich nicht limitativ.
5.6 Die Frist, innerhalb derer Schadensersatzansprüche bei Verano eingereicht werden können, beschränkt sich in allen Fällen auf ein Jahr nach Eintritt des Geschehens, das den Schaden verursacht hat; wird dies unterlassen, verfällt das Recht auf Schadensersatz.
5.7 Der Vertragspartner schützt Verano vor allen Ansprüchen Dritter aufgrund von Produkthaftung oder aufgrund eines Mangels an einem Produkt, das der Vertragspartner einem Dritten geliefert hat und das (teils) aus vom Vertragspartner gelieferten Produkten und/oder Materialien bestand. Sofern die Nichteinhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen durch den Vertragspartner dazu führen sollte, dass Verano diesen Dritten gegenüber haftbar gemacht wird, verpflichtet sich der Vertragspartner, Verano von allen aus dieser Haftung aufkommenden Folgen freizustellen.

Höhere Gewalt
6.1 Während einer Situation höherer Gewalt werden die Lieferpflichten und sonstigen Verpflichtungen von Verano ausgesetzt. Wenn die Situation,
in der Verano durch höhere Gewalt ihre Verpflichtungen nicht erfüllen kann, länger als sechs Monate dauert, sind die Parteien berechtigt, den Vertrag ohne gerichtliche Intervention aufzulösen, ohne dass in dem Falle eine Schadensersatzpflicht entsteht.
6.2 Wenn Verano beim Entstehen der Situation höherer Gewalt ihre Verpflichtungen bereits teilweise erfüllt hat oder ihre Verpflichtungen nur teilweise erfüllen kann, ist Verano berechtigt, den bereits gelieferten Teil bzw. den lieferbaren Teil separat in Rechnung zu stellen, und ist der Vertragspartner verpflichtet, diese
Rechnung zu zahlen als handle es sich um einen separaten Vertrag.
6.3 Als höhere Gewalt im Sinne dieses Artikels gilt eine Verhinderung der Leistungserfüllung durch Umstände, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unvorhersehbar waren und für welche Verano nicht verantwortlich ist. Als solche gelten unter anderem, jedoch nicht ausschließlich: Nichtlieferung oder nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Lieferung an den Verkäufer durch dessen Zulieferanten oder deren Insolvenz, Nichtlieferung, nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Lieferung durch Verano infolge von Umweltkatastrophen, Krieg, Streik, übermäßigen Arbeitsausfall durch Krankheit beim Personal oder Personalmangel, Witterungsverhältnisse, Computerstörungen, Störungen der oder Mängel an Informationssystemen von Verano oder ihrer Zulieferanten, Mangel an oder Entzug von Transportmitteln und Ein- und Ausfuhrbeschränkungen.

Geistiges Eigentum
7.1 Es ist dem Vertragspartner untersagt, jegliche Kennzeichen bezüglich Marken, Handelsnamen oder sonstiger Rechte geistigen und/oder gewerblichen Eigentums aus bzw. von den von Verano gelieferten Sachen zu entfernen, zu ändern oder zu verhüllen.
7.2 Sämtliche Rechte geistigen Eigentums an den von Verano an den Vertragspartner gelieferten Sachen, darunter auch Zeichnungen, Beschreibungen, Werbematerial usw., bleiben jederzeit Eigentum von Verano und dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung von Verano nicht vervielfältigt, veröffentlicht oder auf
andere Weise Dritten zugänglich gemacht werden.

Zahlung
8.1 Sofern nicht anders vereinbart wurde, hat die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Verrechnung und in niederländischer Währung zu erfolgen, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich und schriftlich eine andere Währung vereinbart, die für den Käufer in dem Falle verbindlich ist. Verano kann einen Krediteinschränkungszuschlag berechnen und/oder Vorauszahlung oder andere Bürgschaften verlangen. Die Zahlungsfrist ist immer endgültig.
8.2 Wenn eine Rechnung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum beglichen wurde, befindet sich der Vertragspartner, ohne dass diesbezüglich eine Aufforderung oder Inverzugsetzung erforderlich ist, in Verzug. In dem Moment werden sämtliche noch nicht bezahlten Rechnungen von Verano
an den Vertragspartner sofort und vollständig fällig. Gleiches gilt, wenn über den Vertragspartner die Insolvenz verhängt wurde, ihm gerichtlicher Zahlungsaufschub gewährt wurde, Sachen oder Forderungen des Vertragspartners beschlagnahmt werden, im Falle der Liquidation und/ oder Auflösung der Gesellschaft des Vertragspartners und wenn der Vertragspartner entmündigt wird oder stirbt.
8.3 Der Vertragspartner ist vom Augenblick des Verzugs an zur Zahlung von 1,5 % Verzugszinsen monatlich, jedoch in Höhe der gesetzlichen Handelszinsen so diese höher sein sollten, über den ausstehenden Betrag verpflichtet. Für die Berechnung der Zinsen gilt ein Teil eines Monats als ganzer Monat.
8.4 Die vom Vertragspartner geleisteten Zahlungen werden, ungeachtet der diesbezüglichen Angaben des Vertragspartners, immer an erster Stelle auf alle verschuldeten Zinsen und Kosten und anschließend auf die am längsten fälligen Rechnungsbeträge angerechnet.
8.5 Wenn sich Verano somit wegen des Verzugs des Vertragspartners, bei dem es sich nicht um einen Verbraucher handelt, gezwungen sieht, (einen) Dritte(n) mit der Einziehung der Forderung zu beauftragen, sind alle damit im Zusammenhang stehenden Kosten wie Bearbeitungsgebühren, gerichtliche und außergerichtliche Gebühren und auch die Kosten eines Insolvenzantrages, zulasten des Vertragspartners. Die außergerichtlichen Inkassogebühren belaufen sich minimal auf 15 % des ausstehenden Betrages, mit einem absoluten Minimum von 250,000 EUR.
8.6 Ungeachtet der vereinbarten Zahlungsbedingungen ist der Vertragspartner verpflichtet, auf Ersuchen von Verano eine nach deren Urteil ausreichende Zahlungssicherheit zu leisten. Wenn der Vertragspartner diesem Ersuchen nicht innerhalb der diesbezüglich geltenden Frist Folge leistet, befindet er sich sofort in Verzug. Verano ist in dem Falle zur Vertragsauflösung und zur Einreichung von Schadensersatzansprüchen beim Vertragspartner berechtigt.
8.7 Das Recht des Vertragspartners, seine Forderungen an Verano mit Forderungen von Verano an den Vertragspartner zu verrechnen, wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Der Vertragspartner erklärt zudem, dass ihm bekannt ist, dass Verano berechtigt ist, ihre Forderungen und die ihrer Tochtergesellschaft an den Vertragspartner mit Forderungen des Vertragspartners und dessen Tochtergesellschaften an Verano zu verrechnen, auch dann wenn zwischen dem Vertragspartner und der betreffenden Tochtergesellschaft des Vertragspartners kein Schuldverhältnis besteht.

Eigentumsvorbehalt
9.1 Alle von Verano gelieferten Sachen bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verpflichtungen des Vertragspartners, gleich aus welchem Grunde, Verano gegenüber Eigentum von Verano. Dazu gehören in jedem Falle die Gegenleistung für die gelieferten und/oder zu liefernden Sachen, die Gegenleistung für die von Verano erbrachten und/oder noch zu erbringenden Dienstleistungen sowie alle Forderungen aufgrund der Nichterfüllung der Verpflichtungen durch den Vertragspartner und Ausgleich von Kontokorrentsaldi inklusive Zinsen und Kosten.
9.2 Wenn der Vertragspartner eine oder mehrere seiner vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, wenn der Vertragspartner seine Insolvenz beantragt oder (vorläufigen) gerichtlichen Zahlungsaufschub beantragt, sein Unternehmen auflöst oder einstellt, wenn das Vermögen des Vertragspartners ganz oder teilweise beschlagnahmt wird, befindet sich der Vertragspartner in Verzug und ist Verano berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise als aufgelöst zu betrachten, ohne dass irgendwelche Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention erforderlich ist und unbeschadet des Verano zukommenden Rechts, Vertragserfüllung, Schadensersatz und Aufschub zu verlangen. In diesen Fällen wird jede Forderung, welche Verano an den Vertragspartner besitzt, sofort und in einem Male fällig.
9.3 So lange das Eigentum der Sachen nicht auf den Vertragspartner übertragen wurde, darf dieser die Sachen nicht verpfänden, in Eigentum übertragen oder Dritten ein anderes Recht an diesen Sachen gewähren, mit Ausnahme des nachstehend Bestimmten. Es ist dem Vertragspartner untersagt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen im Rahmen der normalen Betriebsführung Dritten zu verkaufen und/oder zu verarbeiten und auszuliefern. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen mit der erforderlichen Sorgfalt und als erkennbares Eigentum von Verano aufzubewahren. Beim Verkauf und/oder der Lieferung durch den Vertragspartner an Dritte im Rahmen der normalen Betriebsführung sowie im Falle der Verletzung der obigen Bestimmungen vor Ablauf der Zahlungsfrist wird der Kaufpreis, ungeachtet jeglicher anders lautenden Bestimmung, sofort und im vollen Umfange fällig.
9.4 Verano, die ihren Eigentumsvorbehalt geltend macht, wird Zugang zu den von ihr gelieferten Sachen gewährt. Sofern notwendig, ermächtigt der Vertragspartner Verano unwiderruflich zur Geltendmachung ihres Rücknahmerechts. Die Kosten im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Eigentumsrechte durch Verano sind zulasten des Vertragspartners.

Geltendes Recht und zuständigesGericht
10.1 Auf alle von Verano abgeschlossenen Verträge findet niederländisches Recht Anwendung.
10.2 Streitigkeiten werden ausschließlich dem Zivilgericht, das für den Ort, in dem Verano ihren satzungsgemäßen Sitz hat, zuständig ist, zur Entscheidung vorgelegt, sofern zwingendes Recht nicht anders vorschreibt. Verano darf nach eigener Entscheidung von dieser Zuständigkeitsbestimmung abweichen und die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln anwenden.